Die Informationen über die Länder dürften nicht mit den Firmennamen in Verbindung gebracht werden können. Weiter ersuchte die Antragstellerin, es seien sämtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, vor der Gewährung des Zugangs gestützt auf Art. 9 BGÖ zu anonymisieren, insbesondere die Firma und die Personendaten über die Verwaltungsräte der Gesellschaft. Als Letztes bat sie das SECO, falls es entgegen ihres Ersuchens weiterhin daran festhalte, den vollständigen Zugang zur verlangten Liste zu gewähren, diese ihr vorab zuzustellen, damit sie ihre Rechte wahren könne.