In einer Provisionsvereinbarung mit einem Geschäftskunden sei geregelt, dass die Geschäfte ohne Veröffentlichung in den Medien durchgeführt würden. Es bestehe die Gefahr, dass sie wegen der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zivilrechtlich in Anspruch genommen werde. Der Zugang sei auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nur eingeschränkt zu gewähren. Der Totalwert der bewilligten oder abgelehnten Geschäfte pro Firma sowie die Angaben über das Herkunfts- und Bestimmungsland würden Geschäftsgeheimnisse darstellen.