Am 20. Februar 2024 antwortete der Gesuchsteller dem SECO, er sei mit der vorgeschlagenen Liste der Vermittlungsgeschäfte des SECO einverstanden, und grenzte sein Zugangsgesuch damit ein. Nicht mehr Gegenstand des Zugangsgesuches sind demnach die Datenfelder "Summe" und "Geschäftsnummer". 7. Das SECO hörte mit Serienschreiben vom 21. Februar 2024 die im Bereich Kriegsmaterial (KM) vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ an.