{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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April 2025: SECO / Liste Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial 2014-2023\n\n 10/13\nAbs. 1 BGÖ.26 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessensabwägung zwischen den\nprivaten Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre und dem öffentlichen\nInteresse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Daten juristischer Personen).27 Auf der Seite der privaten Interessen gilt es dabei zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Daten juristischer Personen gemäss Rechtsprechung naturgemäss geringer ist als bei\nnatürlichen Personen.28 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen ist festzuhalten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.29 Zum (allgemeinen)\nInteresse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.30 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen\nInformationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person,\nderen Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung\nsteht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n43. Im vorliegenden Fall gilt es vorab festzustellen, dass gemäss dem Bundesverwaltungsgericht31\nan den umstrittenen und grundsätzlich bewilligungspflichten Kriegsmaterialexporten – neben dem\nallgemeinen Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung – ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Kriegsmaterialexporte bilden regelmässig Gegenstand von kontroversen\nDebatten in der Öffentlichkeit, politischen Auseinandersetzungen und Medienberichten. Deshalb\nist von einem besonderen Informationsinteresse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ auszugehen. Demgegenüber schätzt das Bundesverwaltungsgericht32 das Interesse am Schutz der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen im Bereich des Kriegsmaterialexports als eher gering\nein.33 Es hält insbesondere auch fest, dass der Ausfuhr von Kriegsmaterial (auch in \"politisch umstrittene\" Länder) ein freier unternehmerischer Entscheid der Geschäftstätigkeit zugrunde liegt.\nEin Bekanntwerden der verlangten Informationen könne für die Unternehmen zwar kurzfristig unangenehme Folgen haben, etwa in Form einer vorübergehend höheren Medienpräsenz, verbunden mit kritischen Fragen und Kommentaren. Gemäss Bundesverwaltungsgericht reicht dies aber\nnicht aus, um den Zugang zu verweigern.34\n44. Nach Ansicht des Beauftragten ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial gelten, da diese im gleichen\nUmfeld stattfinden und ebenso einer Bewilligungspflicht unterliegen und reguliert sind. Es ist möglich, dass die Antragstellerin durch die Zugänglichmachung eine unangenehme Medienberichterstattung hinnehmen muss, insgesamt reicht dies jedoch nicht aus, damit das private Interesse der\nAntragstellerin das erhöhte öffentliche Informationsinteresse gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ\nüberwiegt.\n45. Sofern sich die Antragstellerin auf die Privatsphäre der Organe der Antragstellerin bezieht, kommen diese in der Liste nicht vor und sind deswegen auch nicht von einer Offenlegung betroffen.\n46. Zwischenfazit: Die Interessensabwägung nach Art. 57s Abs. 4 RVOG ergibt, dass an der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Liste inkl. der Daten der Antragstellerin ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.\n\n26\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n27\nMit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar (vgl. HEHEMANN/WINKLER in: Epiney/Havalda/Fischer-Barnicol\n[Hrsg.], Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, Genf 2024, S. 66); Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n28\nUrteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2; A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2.3.\n29\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 8.4.4; BBl 2003 1973 f.\n30\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n31\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.5.\n32\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.5.\n33\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4.\n34\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.4.\n\n"}