{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Die vorliegend zur Disposition stehende Information lässt keinen systematischen Rückschluss über den\nKundenkreis der Antragstellerin zu. Sodann sind im stark regulierten und auch von politischen\nInteressen geprägten Markt wie dem Rüstungsmarkt nicht primär die Namen der einzelnen Kunden entscheidend, sondern die Geschäftsbeziehungen, d. h. die Kenntnisse über die Voraussetzungen, die einen Kunden an ein Unternehmen binden, etwa Informationen über spezifische Bedürfnisse, Beziehungen, Gepflogenheiten sowie interne Zuständigkeiten und Abläufe.22 Der\nBeauftragte erblickt daher nicht, inwiefern die Kenntnisnahme dieses Eintrags durch die Konkurrenz zu einer Marktverzerrung führen könnte, mithin welcher Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin dadurch droht und welchen finanziellen Schaden sie erleiden würde. Darüber hinaus kann\nder Beauftragte keine objektiven Geheimhaltungsinteressen erkennen. Auch werden solche von\nder Antragstellerin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt. Sie hat somit das Vorliegen des Ausnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht\nrechtsgenüglich nachgewiesen.\n38. Zwischenfazit: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung\nzur streitgegenständlichen Liste ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ offenbaren würde. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ findet keine\nAnwendung.\n39. Die Liste enthält Daten der Antragstellerin. Sie bringt vor, die Liste müsse in Anwendung von Art. 9\nAbs. 1 BGÖ anonymisiert, d.h. ohne ihre Nennung offengelegt werden. Zudem erklärt sie, die\nprivaten Interessen der Antragstellerin und deren Organe überwiege das Interesse des Journalisten, diese \"alte Geschichte\" wieder aufzurollen. Demnach sei der Zugang in Anwendung von Art. 7\nAbs. 2 BGÖ zu verweigern oder einzuschränken.\n40. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen.23 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht.24 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein.25 Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten, so ist der Zugang gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach\nArt. 36 DSG zu beurteilen.\n41. Da der Gesuchsteller betreffend die Liste der Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial zwischen\n2014-2023 explizit die Namen der Unternehmen verlangt, welche diese Vermittlungen getätigt\nhaben, fällt eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorliegend nicht in Betracht.\n42. Relevant ist somit Art. 57s Abs. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG;\nSR 172.010). Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen\noder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die\nbetreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen\n(Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die\nerste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach Art. 5\n\n21\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.\n22\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 6.3.\n23\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n24\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz. 13 f.\n25\nBundesamt für Justiz und Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter: Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen (FAQ), 7. August 2013, Ziff. 3.1.3.\n\n"}