{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.13\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche\nArbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.14 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht\ngesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen.15\n35. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr.16 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt\nein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr\nbzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom\nGeschäftsgeheimnis geschützt ist.17 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.18 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form wählen.19\n36. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Kunden beruft,\nlassen sich daraus allein keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. Solche Vereinbarungen bringen\nlediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners zum\nAusdruck, der vorliegend unbestritten ist.20 Das Öffentlichkeitsgesetz würde ausgehöhlt, wenn\neine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7\nAbs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr muss zusätzlich ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Information hinreichend klar\ndargelegt werden.\n37. Die Antragstellerin wendet ein, die Liste enthalte äusserst spezifische und umfangreiche Angaben\nüber sie, wie den Firmennamen, das Jahr, das Herkunftsland, das Bestimmungsland, die Kategorie des Endempfängers und die Kategorie des Kriegsmaterials. Durch diese Angaben könne der\nKundenkreis deutlich eingegrenzt werden sowie zeige es den Geschäftsgang der Antragstellerin\nauf, wobei ihre geschäftliche Entwicklung über den längeren Zeitraum beobachtet werden könne.\nSomit könne die Konkurrenz in Erfahrung bringen, wie sich ihre Geschäfte seit 2014 geographisch\nsowie auch kundenbedingt entwickelt hätten und es entstehe ein Wettbewerbsvorteil für die Konkurrenz zu ihren Lasten.\nAuf der vom SECO dem Beauftragten eingereichten Liste ist die Antragstellerin nur einmal vertreten. Nach Ansicht des Beauftragten lässt sich gestützt auf diesen einen Listeneintrag keine geschäftliche Entwicklung beobachten weder geografisch noch kundenbedingt. Da zudem kein Wert\n\n13\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n14\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n15\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., München 2016, § 6 Rz. 96 ff.\n16\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n17\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n18\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n19\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n20\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n\n"}