{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ, Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der\n(angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.8\n31. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko die\nauf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund\nder Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes\nRisiko für deren Eintreten bestehen müsse. Dies sei dann als gegeben zu erachten, wenn der\nSchaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass\nder Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde. Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann.9 Eine eigentliche Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese bereits vorweggenommen, indem er in Art. 7 Abs. 1 BGÖ in abschliessender\nWeise die Gründe aufzählt, aus denen das Geheimhaltungs- das Transparenzinteresse überwiegen kann.10 Liegt ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ vor, darf der Zugang nicht\nohne Weiteres verweigert werden, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gegebenenfalls in\nAnwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ein eingeschränkter Zugang\nin Frage kommt, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen\nAufschub.11\n32. Die Antragstellerin führt in ihrer ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten aus, die Listen\nbzw. die Daten der Antragstellerin dürften nicht zugänglich gemacht werden, da sonst schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offengelegt würden. Entsprechend\ndem Schlichtungsgegenstand (s. Ziff. 24) wird diese Frage nachfolgend nur für die dritte Liste\ngeprüft und nur die Ausführungen betreffend diese Liste behandelt.\n33. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).12\n\n7\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n8\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1 m.w.N.\n9\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324\nE. 3.4.\n10\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1; Urteil des BGer 1C 346/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4.1 m.w.H.\n11\nUrteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.4.\n12\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n\n"}