{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Gemäss Anhörungsschreiben des\nSECO, auch an die Antragstellerin, enthält diese Liste folgende Informationen: \"Firmenname,\nJahr, Herkunftsland, Bestimmungsland, Kategorie des Endempfängers und Kategorie des Kriegsmaterials\" (s. Ziff. 7).\n25. Die Antragstellerin macht sowohl in ihrem Schlichtungsantrag vom 16. April 2024 als auch in ihrer\nergänzenden Stellungnahme vom 5. Juli 2024 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach\nArt. 11 BGÖ und Art. 29 Abs. 2 BV geltend.\n26. Das Öffentlichkeitsgesetz sieht in Art. 11 BGÖ eine Anhörung vor: Zieht die Behörde in Erwägung,\nden Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie die betroffenen Dritten und gibt\nihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Sie informiert die angehörte (juristische) Person im Anschluss über ihre Stellungnahme zum Gesuch (Art. 11 Abs. 2 BGÖ). Die\nbetroffene Drittperson ihrerseits ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, Stellung zum Zugangsgesuch zu nehmen. Das Anhörungsrecht ist jedoch beschränkt auf den Zugang zu ihren Personendaten bzw. Daten und betrifft nicht das Zugangsgesuch generell. Dazu sind ihr die für die Stellungnahme relevanten Informationen mitzuteilen,4 wobei es notwendig sein kann, ihr eine Kopie\ndes Dokuments zuzustellen. Kann ihr keine Kopie zugestellt werden, sind ihr die notwendigen\nAngaben auf andere Weise mitzuteilen, z.B. durch eine Zusammenfassung des Dokuments. Ein\neigentliches Recht auf Akteneinsicht besteht in diesem Verfahrensstadium nicht.5\n27. Die Antragstellerin wendet im Ergebnis ein, sie habe nie eine Kopie der streitgegenständlichen\nListen erhalten, so dass sie nicht wisse, welche Informationen das SECO über sie oder ihre Organe zugänglich machen wolle, was es ihr unmöglich mache, sich wirksam gegen die Offenlegung\nder Daten zu wehren. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SECO im Schreiben vom 21. Februar 2024 sehr detailliert dargelegt hat, welche Informationen die drei Listen umfassen (s. Ziff. 7).\nEs ist der Antragstellerin zuzumuten, dass sie selbst nachvollziehen kann, ob und welche Gesuche sie für den Export von Kriegsmaterial in welchem Jahr gestellt hat und entsprechend in den\nersten beiden Listen nicht vorkommt (s. Ziffer 24). Die Antragstellerin hat sodann bereits in ihrer\nStellungnahme vom 22. März 2024 an das SECO vorgebracht, dass sie wohl nur von der Liste\n\"bewilligte Vermittlungsgeschäfte\" betroffen sei (s. Ziffer 8 und 24), was vorliegend der Fall ist.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin daher im Besitz aller Informationen\nwar, um sich wirksam zum Zugangsgesuch zu äussern.\n28. Die Antragstellerin macht weiter geltend, das SECO übergehe \"die von ihr vorgebrachten relevanten Aspekte […] der Streitsache, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen.\" Dies verletze wiederum ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Rechtsprechung genügt zur Wahrung des\nrechtlichen Gehörs, dass der betroffenen Drittperson vor Erlass der Verfügung zumindest einmal\ndie Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äussern.6 Die Antragstellerin konnte sowohl im\nRahmen der Anhörung nach Art. 11 BGÖ als auch im Schlichtungsverfahren umfassend Stellung\nzur Sache nehmen und ihren Standpunkt darlegen. Sodann setzt sich der Beauftragte vorliegend\nmit den Argumenten der Antragstellerin auseinander. Demnach kann der Beauftragte keine Verletzung der Anhörung nach Art. 11 BGÖ erkennen.\n29. Zwischenfazit: Das SECO hat eine Anhörung im Sinne von Art. 11 BGÖ durchgeführt, wobei die\nAntragstellerin alle nötigen Informationen besass, um sich wirksam zum Zugangsgesuch zu äussern. Zudem konnte sie umfassend im Schlichtungsverfahren Stellung nehmen. Somit konnte sie\nvon ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.\n\n4\nUrteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 6.4.\n5\nSCHNEIDER/ROTH, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Auflage, Basel 2024 (zit. BSK BGÖ), Art. 11 BGÖ\nRz. 8 f,.\n6\nUrteil vom BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 4.1.4.\n\n"}