{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Demnach sei der Zugang zu den amtlichen Dokumenten gemäss Art. 7\nAbs. 2 BGÖ zu verweigern oder einzuschränken.\n- Aggregierung von Daten und Anonymisierung der Personendaten nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ:\nTrotz fehlender Kenntnis über den tatsächlichen Inhalt der Listen könne angenommen werden,\ndass mindestens eine der drei Listen Daten enthalte, welche die Antragstellerin mit ihrem Firmennamen aufliste. Um dem Öffentlichkeitsprinzip nachzukommen, würde es ebenfalls ausreichen, die entsprechenden Daten anonymisiert, das heisst ohne Nennung der Antragstellerin\nsowie der Verwaltungsratsmitglieder, herauszugeben. Eine mildere Massnahme, welche das\nÖffentlichkeitsprinzip wahren würde, sei die Aggregierung von Daten. Anstatt die Angaben der\ndrei Listen pro Firmennamen bekannt zu geben, könnten die Daten aggregiert ausgewiesen\nwerden. Damit sei das Öffentlichkeitsprinzip erfüllt und die schützenswerten Interessen der\nAntragstellerin und derer Organe würden gewahrt bleiben, da Rückschlüsse auf einzelne Firmen nicht mehr möglich seien. Eine Erforderlichkeit, die entsprechenden Daten zu veröffentlichen, um dem Öffentlichkeitsprinzip nachzukommen, sei nicht ersichtlich.\n18. Das SECO verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme an den Beauftragten.\n19. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n20. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n23. Der Gesuchsteller verlangt im Themenbereich \"Kriegsmaterial (KM)\" drei Listen (s. Ziff. 7):\n- Eine Liste aller Firmen, die 2023 eine Bewilligung zum Export von Kriegsmaterial erhalten haben ab einer Höhe von 100'000 CHF, jeweils inklusive Vermerk der entsprechenden Kriegs-\nmaterial- Kategorie, mit der bewilligten Gesamtsumme 2023 pro Firma und der Endempfänger-\nKategorie;\n- Eine Liste der Firmen, deren Gesuche für den Export von Kriegsmaterial im Jahre 2023 abgelehnt worden sind mit Firma, KM-Kategorie und Gesamtsumme;\n- Eine Liste (gemäss Beschränkung des Zugangsgesuchs vom 20. Februar 2024) der zwischen\n2014 und 2023 genehmigten und abgelehnten Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial mit\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nGUY ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n\n"}