{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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In erneuter Verletzung des Gehörsanspruch übergehe das SECO die von ihr vorgebrachten relevanten Aspekte der Streitsache, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen.\nSie ersuche daher den Beauftragten höflich, im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 12 Abs. 2\nder Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung,\nVBGÖ; SR 152.31) als Einigungsversuch vorzuschlagen, ihr die entsprechenden Listen mit\nden die Antragstellerin und deren Organe betreffenden Informationen bekanntzugeben. Erst\ndie Kenntnis über diese Informationen würde es ihr ermöglichen, sich sachbezogen und unter\nBerücksichtigung sämtlicher Aspekte zu einer allfälligen Veröffentlichung der Informationen\näussern zu können.\n- \"Einschränkung des Zugangs zu den amtlichen Dokumenten nach Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ –\nGeschäftsgeheimnisse\": Die Antragstellerin sei sich bewusst, dass es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handle und sie daher als Geheimnisherrin der Behörde konkret und detailliert darzulegen habe, weshalb es sich um eine schützenswerte Geschäftsinformation handle. Vorliegend habe sie infolge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das\nSECO keine Kenntnis darüber, welche sie betreffenden Informationen an den Gesuchsteller\nzugänglich gemacht werden sollten.\nWie in der Stellungnahme vom 22. März 2024 zum Ausdruck gebracht, gehe sie davon aus,\ndass sie wohl nur die Liste Vermittlungsgeschäfte von 2014-2023 betreffen würde und sie damit mutmasslich nicht auf der ersten und zweiten Liste gemäss \"Akteneinsichtsgesuch\" des\nGesuchstellers \"aufgenommen werden soll\". Das SECO habe diese Mutmassung weder bestätigt noch entkräftet.\n- Die vom Journalisten […] angeforderte dritte Liste: Die dritte Liste enthalte nebst den genehmigten und abgelehnten Vermittlungsgeschäften von Kriegsmaterial zwischen dem Jahr 2014\nund 2023 möglicherweise äusserst spezifische und umfangreiche Angaben über die Antragstellerin wie den Firmennamen, das Jahr, das Herkunftsland, das Bestimmungsland, die Kategorie des Endempfängers und die Kategorie des Kriegsmaterials. Auch hier sei der Kundenkreis deutlich eingeschränkt. Die geographischen Angaben sowie die\nEndempfängerkategorien würden einfache Rückschlüsse auf ihren Kundenkreis ermöglichen.\nDie umfassenden Daten würden den Geschäftsgang aufzeigen, wobei ihre geschäftliche Entwicklung über den längeren Zeitraum beobachtet werden könne. Durch diese Informationen\nkönne die Konkurrenz in Erfahrung bringen, wie sich die Geschäfte geographisch sowie auch\nkundenbedingt entwickelt hätten, und sich so einen Wettbewerbsvorteil zulasten der Antragstellerin verschaffen.\nWeiter drohe ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein \"ernsthafter finanzieller Schaden\" durch\ndie mediale Veröffentlichung von Informationen, da in einem Memorandum of Understanding\nmit einer Geschäftspartnerin jegliche Medienpräsenz ausgeschlossen worden sei.\n- Fehlendes öffentliches Interesse am Zugang nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ: Der Zugang zu den\nentsprechenden Listen und deren anschliessende Veröffentlichung verletze die Privatsphäre\nder Antragstellerin, deren Organe und Geschäftskunden (natürliche und juristische Personen),\nzumal deren Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin veröffentlicht würden. Bei Kriegsmaterial\nhandle es sich um ein äusserst sensibles Thema, wobei die Kunden bei einem Geschäftsverhältnis nicht mit einer solchen Exponierung rechnen müssten. Es sei nicht Teil des \"ordentlichen Geschäfts\", dass solche hochsensiblen Daten auf diese Weise in die Öffentlichkeit gelangten. Die Kunden, die Antragstellerin und deren Organe könnten einen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil erleiden, indem potenzielle sowie bestehende Geschäftsbeziehungen gefährdet werden könnten. Vorliegend sei Art. 6 Abs. 2 Bst. a bis c VBGÖ nicht\nanwendbar.\n\n"}