{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Weiter informierte das SECO den Beauftragten, dass es im Themenbereich \"Kriegsmaterial\" 60 Firmen angehört habe, worauf acht Firmen erklärt hätten, mit der Zugangsgewährung nicht einverstanden zu sein.\n14. Beim Beauftragten haben von den erwähnten acht Firmen zwei einen Schlichtungsantrag eingereicht (wobei eine davon die Antragstellerin ist). Ein weiterer Schlichtungsantrag ist für den Themenbereich \"Mobilfunk- und Internetüberwachung eingegangen; zu diesem Verfahren hat der Beauftragte bereits eine Empfehlung erlassen (siehe Empfehlung des EDÖB vom 30. Januar 2025).\n15. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 und mit E-Mail vom 7. Juni 2024 informierte der Beauftragte das\nSECO sowie die Antragstellerin, dass das Schlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt wird. Der\nBeauftragte gab beiden die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n16. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 ersuchte die Antragstellerin den Beauftragten um eine Fristverlängerung zur Einreichung der ergänzenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 erstreckte der Beauftragte die Frist für die Einreichung der Stellungnahme bis zum 5. Juli 2024.\n17. Am 5. Juli 2024 reichte die Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme ein und führte Folgendes aus:\n- \"Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 11 BGÖ und Art. 29 Abs. 2 BV\": Der Anspruch\nauf rechtliches Gehör umfasse als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen könne.\nDer Kern des Gehörsanspruchs bestehe im Recht, sich vor dem Entscheid zu allen relevanten\nAspekten der Streitsache äussern zu können. Zudem sollen die in ein Verfahren einbezogenen\nPersonen den Anspruch haben, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen, bevor der Entscheid gefällt sei. Der Nachweis eines besonderen Interesses sei nicht erforderlich. Dieses Recht auf Stellungnahme bedeute, dass die betroffene Person ihre Meinung\nzum Zugangsgesuch äussern dürfe. Dazu seien ihr gemäss Lehre und Rechtsprechung die für\ndie Stellungnahme relevanten Informationen mitzuteilen. Für die Wahrnehmung des Anhörungsrechts müsse die angehörte Person das vom Zugangsgesuch betroffene Dokument kennen. Dafür könne es notwendig sein, ihr eine Kopie des Dokuments zuzustellen, \"notfalls\" unter\nAbdeckung der Daten von weiteren betroffenen Personen. Alternativ seien ihr die notwendigen\nAngaben auf andere Weise mitzuteilen bspw. durch eine Zusammenfassung des Dokuments.\nMit Schreiben des SECO vom 4. März 2024 an sie sei lediglich angezeigt worden, dass ein\nJournalist ein \"Akteneinsichtsgesuch\" für drei Listen eingereicht habe. Der Inhalt der Informationen, welche das SECO zugänglich machen wolle, seien lediglich sehr allgemein und knapp\nwiedergegeben worden. Welche Informationen über die Antragstellerin und deren Organe das\nSECO dem Gesuchsteller zugänglich machen wolle, habe das SECO ihr bis dato nicht mitgeteilt. Sie habe weder eine Kopie der angefragten Listen erhalten, noch sei sie auf andere Weise\nüber die sie betreffenden Informationen informiert worden. Das SECO verunmögliche ihr somit\ndie Ausübung ihres Mitwirkungsrechts und damit ihr Recht, ihren Standpunkt wirksam geltend\nzu machen.\nDa die vom Gesuchsteller angefragte Liste ein derart breites Spektrum an möglichen Daten\nüber die Antragstellerin beinhalten könne, werde eine sachbezogene und konkrete Stellungnahme zum Zugangsgesuch verunmöglicht. Sie könne sich nicht wirksam gegen die \"Herausgabe der Daten […] wehren\".\nSchliesslich habe das SECO der Antragstellerin in seinem Schreiben vom 9. April 2024 angezeigt, dass es nach Prüfung seiner Stellungnahme vom 22. März 2024 in Betracht ziehe, die\nvom Gesuchsteller gewünschten Informationen zugänglich zu machen. Dabei habe das SECO\nkeine Gründe genannt, weswegen es eine Gewährung des Zugangs in Betracht ziehe und\nweshalb es zu diesem Schluss gekommen sei. Es habe nicht dargelegt, warum die geltend\n\n"}