{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-04-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2025-04-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/9oVMOQBhdOuk/Empfehlung%20vom%2011.%20April%202025%20SECO-%20Liste%20Vermittlungsgesch%C3%A4fte%20von%20Kriegsmaterial%202014-2023.pdf", "Checksum": "2a172c43ab13a2131afb116f8c79a82b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. April 2025 SECO- Liste Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial 2014-2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.04.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.04.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.04.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. April 2025: SECO / Liste Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial 2014-2023"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:15:26", "Checksum": "36035cdc24f9d4b2446f5182d4677626", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.04.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. April 2025: SECO / Liste Vermittlungsgeschäfte von Kriegsmaterial 2014-2023\n\n 2/13\nRückmeldungen eingehen würden, gehe das SECO davon aus, dass die betroffenen Unternehmen mit der Zugangsgewährung einverstanden seien.\n8. Mit Schreiben vom 22. März 2024 antwortete die Antragstellerin dem SECO und hielt fest, dass\nsie wohl nur von der Liste Vermittlungen 2014-2023 betroffen sei. In einer Provisionsvereinbarung\nmit einem Geschäftskunden sei geregelt, dass die Geschäfte ohne Veröffentlichung in den Medien\ndurchgeführt würden. Es bestehe die Gefahr, dass sie wegen der Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung zivilrechtlich in Anspruch genommen werde. Der Zugang sei auch gestützt auf\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nur eingeschränkt zu gewähren. Der Totalwert der bewilligten oder abgelehnten Geschäfte pro Firma sowie die Angaben über das Herkunfts- und Bestimmungsland\nwürden Geschäftsgeheimnisse darstellen. Der Totalwert pro Firma gebe einen genauen Hinweis\nüber den Geschäftsgang der genannten Unternehmen und die Nennung der Länder lasse Rückschlüsse auf den Kundenkreis zu. Zum Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse biete es sich an, den\nTotalwert nicht pro Firma, sondern aggregiert auszuweisen. Die Informationen über die Länder\ndürften nicht mit den Firmennamen in Verbindung gebracht werden können.\nWeiter ersuchte die Antragstellerin, es seien sämtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, vor der Gewährung des Zugangs gestützt auf Art. 9 BGÖ zu\nanonymisieren, insbesondere die Firma und die Personendaten über die Verwaltungsräte der Gesellschaft. Als Letztes bat sie das SECO, falls es entgegen ihres Ersuchens weiterhin daran festhalte, den vollständigen Zugang zur verlangten Liste zu gewähren, diese ihr vorab zuzustellen,\ndamit sie ihre Rechte wahren könne.\nAls Beilage stellte die Antragstellerin dem SECO eine Liste ihrer Vermittlungsgeschäfte\n2014 - 2023 sowie das (teilweise geschwärzte) Memorandum of Understanding mit einem Kunden\nzu.\n9. Mit Schreiben vom 9. April 2024 nahm das SECO zum Ergebnis der Anhörung Stellung und erklärte, es habe die Begründung für die \"Nichtveröffentlichung\" geprüft und sei zum Schluss gekommen, \"dass die aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der\nAusnahmen von Art. 7 BGÖ zwecks Verweigerung der Akteneinsicht kaum ausreichen.\" Vor diesem Hintergrund ziehe das SECO in Betracht, die vom Gesuchsteller gewünschten Informationen\nzugänglich zu machen. Es wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie innert 20 Tagen einen\nSchlichtungsantrag beim Beauftragen einreichen könne.\n10. Am 16. April 2024 stellte die Antragstellerin, vertreten durch X.__, einen Schlichtungsantrag beim\nBeauftragten. Darin führt sie aus, das SECO habe in seinem Schreiben vom 4. März 2024 den\nInhalt des \"Akteneinsichtsgesuch[es]\" in gekürzter Form und generisch wiedergegeben, es jedoch\nunterlassen, ihr darüber Auskunft zu geben, zu welchen sie und ihre Verwaltungsräte betreffenden\nInformationen das SECO dem Gesuchsteller tatsächlich Zugang verschaffen möchte. Das SECO\nhabe weder bestätigt noch verneint, ob die von ihr gegenüber dem SECO genannten Geschäfte\nvon der \"Veröffentlichung\" betroffen seien oder ob das SECO beabsichtige, noch weitere Informationen über ihre Geschäfte zu \"veröffentlichen\".\nDie Antragstellerin könne nur mutmassen, welche Informationen über sie und welche Geschäftsgeheimnisse dem Gesuchsteller zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Überprüfung der Richtigkeit der Personendaten und der Daten juristischer Personen sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Herausgabe seien ihr nicht möglich; dabei verwies sie auf Art. 6 Abs. 5 des\nBundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). So bleibe es ihr\nbis heute verwehrt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv auszuführen (Art. 11 BGÖ und\nArt. 29 Abs. 2 BV).\nNichtsdestotrotz habe das SECO sie am 11. April 2024 darüber informiert, dass es, entgegen\nihrem Ersuchen, daran festhalte, dem Gesuchsteller die gewünschten Informationen zugänglich\nzu machen. Unklar bleibe weiterhin, welche der gewünschten Informationen sie betreffen und, ob\nallfällige Personendaten und die Daten juristischer Personen anonymisiert werden.\n11. Mit Schreiben vom 17. April 2024 bestätigte der Beauftragte der Antragstellerin den Eingang des\nSchlichtungsantrags.\n\n"}