31. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements gewährt den vollständigen Zugang zu den in Ziffer 8 aufgeführten Dokumenten, da es bisher die geltend gemachten Ausnahmenbestimmungen nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründung aufzeigte. Vorbehalten bleibt allenfalls die Anonymisierung der Personendaten von natürlichen Personen.