19. Abs. 1bis DSG geschützten Interessen der Firma A. beeinträchtigen würde, weshalb diese Ausnahmenormen keine Anwendung finden. In Bezug auf die Namen der in den Dokumenten enthaltenen natürlichen Personen wird das GS- EFD das Interesse der Antragstellerin abklären und allenfalls den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes gewähren. (Dispositiv nächste Seite) 6/7 III Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: