Somit gilt es festzuhalten, dass das GS-EFD bis anhin die Beeinträchtigung der Privatsphäre von A. nicht hinreichend dargelegt hat. Dementsprechend empfehlt der Beauftragte die Bekanntgabe der Personendaten der Firma A.. 30. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bisher nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die Zugänglichmachung der in Ziffer 8 erwähnten Dokumente die in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ, Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19. Abs. 1bis DSG geschützten Interessen der Firma A. beeinträchtigen würde, weshalb diese Ausnahmenormen keine Anwendung finden.