Hingegen fällt eine Anonymisierung der Personendaten der Firma A. gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht, da die Antragstellerin um die Offenlegung von Informationen über A. und somit ihrer Personendaten ersucht. Daher ist die Zugänglichkeit dieser Daten nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe der Personendaten durch Bundesorgane zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG).12 Einschlägig ist Art. 19 Abs. 1bis DSG.