Welche dieser Personendaten die Antragstellerin interessieren, bzw. welche in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden können, ist nicht bekannt. Es ist die Aufgabe des GS-EFD, diese Frage abzuklären und allenfalls den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Hingegen fällt eine Anonymisierung der Personendaten der Firma A. gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht, da die Antragstellerin um die Offenlegung von Informationen über A. und somit ihrer Personendaten ersucht.