Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.11 24. Als zweiter Verweigerungsgrund macht das GS-EFD den Schutz der Privatsphäre von A. nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ geltend. Auch bei diesen Ausnahmen wurden keine Argumente vorgebracht. Die Antragstellerin äussert sich in ihrem Schlichtungsantrag nicht dazu, wobei ihr nicht bekannt ist, welche Kategorien von Personendaten in welchen Dokumenten erscheinen.