Selbst wenn eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt wäre, muss die Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten. Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind.