Nur ihr subjektiver Geheimhaltungswille ist aus den Akten ersichtlich. Der Beauftragte kann nicht ausschliessen, dass einzelne in den Dokumenten enthaltene Informationen Geschäftsgeheimnisse von A. darstellen, stellt aber fest, dass dies bis anhin weder von A. noch vom GS-EFD hinreichend konkret dargelegt wurde. 23. Selbst wenn eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt wäre, muss die Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten.