Dabei handelt es sich um eine allgemeine Aussage des Bundesrates. Nach Ansicht des Beauftragten hat es das GS-EFD jedoch unterlassen, aufzuzeigen, ob der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesrat erwähnten Sachverhalten vergleichbar ist und, wenn ja, ob der Ausnahmegrund erfüllt ist. Insbesondere zeigte es das objektive Geheimhaltungsinteresse von A. nicht auf. Nur ihr subjektiver Geheimhaltungswille ist aus den Akten ersichtlich.