Es stützt sich ausschliesslich auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Pasquier-Eichen- berger 20.3445 (Ziff. 9), in welcher der Bundesrat die Meinung vertritt, dass Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Aussage des Bundesrates.