Sowohl in seiner E-Mail vom 5. Juli 2023 an den Beauftragten (Ziff. 9) wie auch an der Schlichtungssitzung verzichtete das GS-EFD indessen auf eine Begründung. Es stützt sich ausschliesslich auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Pasquier-Eichen- berger 20.3445 (Ziff. 9), in welcher der Bundesrat die Meinung vertritt, dass Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen.