Welche Passagen der Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Firma A. darstellen, wurde dem Beauftragten nicht aufgezeigt. A. wurde vom GS-EFD als betroffene Dritte zwar schriftlich angehört, hat sich jedoch nur mündlich gegen die Herausgabe der Dokumente ausgesprochen und hat, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, keine Argumente vorgebracht. Schlussendlich liegt es am GS-EFD als zuständige Behörde, das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen plausibel darzulegen. Sowohl in seiner E-Mail vom 5. Juli 2023 an den Beauftragten (Ziff. 9) wie auch an der Schlichtungssitzung verzichtete das GS-EFD indessen auf eine Begründung.