Auch darf sich die Behörde nicht bloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht.10 22. Vorliegend hat das GS-EFD den Zugang zu allen vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten integral verweigert. Welche Passagen der Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Firma A. darstellen, wurde dem Beauftragten nicht aufgezeigt.