Welche Informationen konkret von dieser Ausnahme erfasst werden, wird weder von der Behörde noch von A. vorgebracht. Die Antragstellerin bezweifelt in ihrem Schlichtungsantrag das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen von A., insbesondere weil das Treffen drei Jahre zurückliege und somit durch die Bekanntgabe der Informationen kein echter Wettbewerbsnachteil mehr entstehen könne. 19. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können.