15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3 16. Schlichtungsgegenstand dieses Verfahrens sind die in Ziffer 8 aufgeführten amtlichen Dokumente. 17. Art. 6 Abs. 1 BGÖ gewährt jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste.4 Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der zuständigen Behörde.