Informationen, welche die Geschäftsverhältnisse zwischen Kunden und Bankinstitute betreffen, werden jedoch in der Schweizer Rechtsordnung als besonders vertraulich erachtet. Sie berühren die ökonomische Privatsphäre, welche gestützt auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG (SR 952.0) einen besonderen Schutz geniesst.» 11. Am 11. Juli 2023 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen konnten. 12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des GS-EFD sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.