Zudem ist aus Sicht des Bundesrats das Recht des kreditnehmenden Unternehmens auf Schutz seiner Privatsphäre aufgrund der oben genannten Gründe höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG). Zwar besteht unbestreitbar ein öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie der Bund seine finanziellen Mittel einsetzt. Informationen, welche die Geschäftsverhältnisse zwischen Kunden und Bankinstitute betreffen, werden jedoch in der Schweizer Rechtsordnung als besonders vertraulich erachtet.