fenkundig noch allgemein zugänglich. Das kreditnehmende Unternehmen hat weiter ein erhebliches Interesse daran, dass solche Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Denn das Unternehmen könnte Schaden nehmen, wenn Mitkonkurrenten oder Kunden erfahren würden, dass es auf Grund von Liquiditätsengpässen auf Überbrückungskredite angewiesen ist. Zudem ist aus Sicht des Bundesrats das Recht des kreditnehmenden Unternehmens auf Schutz seiner Privatsphäre aufgrund der oben genannten Gründe höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 9 Abs. 2 i.V.m.