Ergänzend führte das GS-EFD aus, dass sich die Ablehnung «insbesondere auf die Antwort des Bundesrates vom 12. August 2020 auf die Interpellation Pasquier-Eichenberger 20.34451» stützte, in welcher sich der Bundesrat wie folgt äusserte: «Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten unterliegen aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. So sind diese Informationen in der Regel weder of-