7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ (Schutz der Privatsphäre von A.). Weiter teilte das GS-EFD der Antragstellerin die Namen der Personen, die am Treffen vom 4. Juni 2020 teilgenommen hatten, mit. 7. Am 20. Juni 2023 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da- tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt sie fest, sie sei mit der Antwort des GS-EFD nicht einverstanden, insbesondere weil das Treffen drei Jahre zurückliege, «wodurch kein echter Wettbewerbsnachteil mehr entstehen kann.» 8.