Dabei stellte es A. einen Entwurf seiner Antwort zum Zugangsgesuch (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) und die betroffenen Dokumente mit Einschwärzungsvorschlägen zu und bat ihr, dazu Stellung zu nehmen. 4. Mit E-Mail vom 12. April 2023 an A. bestätigte das GS-EFD den Inhalt eines Telefongesprächs vom 6. April 2023 mit einer Vertretung von A., in welchem sich A. nicht einverstanden erklärt hatte, den Zugang im vom GS-EFD beabsichtigten Umfang zu gewähren. 5. Am 4. Mai 2023 teilte das GS-EFD der Antragstellerin mit, dass «am 4. Juni 2020 um 14.15 Uhr ein Treffen zwischen dem damaligen Vorsteher des EFD und [A.] [stattfand]. Das Treffen wurde nicht protokolliert.