{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2023-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A4Ch21e25MzA/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202023%20GS-EFD_Dokumente%20Schifffahrtssunternehmen.pdf", "Checksum": "905f43638b94d0390c33e40373208577"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Die Dokumente enthalten verschiedene Kategorien von Personendaten: Personendaten der\nFirma A., Namen und Angaben von natürlichen Personen, welche bei A. arbeiten, Namen und\nAngaben von Bundesangestellten und den Namen eines Mitglieds des Regierungsrates des Kantons Genf. Welche dieser Personendaten die Antragstellerin interessieren, bzw. welche in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abgedeckt werden können, ist nicht bekannt. Es ist die Aufgabe des\nGS-EFD, diese Frage abzuklären und allenfalls den Zugang nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren. Hingegen fällt eine Anonymisierung der Personendaten der Firma A. gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ ausser Betracht, da die Antragstellerin um die Offenlegung von Informationen über A. und somit ihrer Personendaten ersucht. Daher ist die Zugänglichkeit dieser Daten\nnach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes über die Bekanntgabe der Personendaten durch\nBundesorgane zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 DSG).12 Einschlägig ist Art. 19\nAbs. 1bis DSG. Demnach dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen (aktive Information) oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (passive Information) Personendaten auch dann bekannt geben, wenn damit eine Beeinträchtigung\nder Privatsphäre der betroffenen Person verbunden ist. Dies unter der Voraussetzung, dass erstens die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nstehen (Bst. a) und zweitens an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse\nbesteht (Bst. b).\n26. Die erste Voraussetzung ergibt sich bereits aus der Definition des amtlichen Dokuments nach\nArt. 5 Abs. 1 BGÖ.13 Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person am Schutz ihrer Privatsphäre und dem\nöffentlichen Interesse am Zugang zum amtlichen Dokument (und den darin enthaltenen Personendaten).14 Nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann\nüberwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund besonderer Vorkommnisse (Bst. a), wenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit (Bst. b), oder wenn die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer\ndem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n27. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist generell zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se Gewicht zu kommt.15 Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient\nder Transparenz der Verwaltung, soll das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern und stellt ein zusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger dar (Art. 1 BGÖ). Weiter stärkt die Bekanntgabe der verlangten Informationen die Glaubwürdigkeit der Kontrolltätigkeit der Behörde.16\n28. Dem öffentlichen Interesse am Zugang sind die privaten Interessen des betroffenen Unternehmens an der Geheimhaltung seiner Daten entgegenzusetzen. Die Gewichtung der privaten Interessen hat insbesondere anhand der Art der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung\nder betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.17 Vorliegend ist zu beachten, dass die betroffene Firma eine juristische Person ist, bei welcher die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer ist als bei natürlichen Personen.18\n29. Weder in der Stellungnahme an die Antragstellerin noch in derjenigen an den Beauftragten macht\ndas GS-EFD Ausführungen zu möglichen Beeinträchtigungen der Privatsphäre von A. Es beschränkt sich auf den nicht weiter begründeten Hinweis, dass die Privatsphäre von A. geschützt\nwerden müsse und verweist generell auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation\n\n"}