{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2023-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A4Ch21e25MzA/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202023%20GS-EFD_Dokumente%20Schifffahrtssunternehmen.pdf", "Checksum": "905f43638b94d0390c33e40373208577"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht.7\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments oder Information wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt)\nmögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige\noder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa\nzusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein.8 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann\ndann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung\nstehen.9\n21. Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein privates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr\nder Behörde konkret und detailliert darzulegen, weshalb es sich um schützenswerte Geschäftsinformationen handelt. Die für die Bearbeitung des Zugangsgesuches zuständige Behörde hat im\nkonkreten Einzelfall zu prüfen, ob die vom Geheimnisherr geltend gemachten Geheimnisse vorliegen, wobei die allgemeine Aussage eines Unternehmens, dass dies der Fall sei, nicht ausreicht.\nAuch darf sich die Behörde nicht bloss der Stellungnahme des Unternehmens anschliessen, sondern muss vielmehr selbstständig einschätzen, ob ein berechtigtes Interesse am Schutz der Geschäftsinformationen besteht.10\n22. Vorliegend hat das GS-EFD den Zugang zu allen vom Zugangsgesuch erfassten Dokumenten\nintegral verweigert. Welche Passagen der Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Firma A. darstellen, wurde dem Beauftragten nicht aufgezeigt. A. wurde vom GS-EFD als betroffene Dritte\nzwar schriftlich angehört, hat sich jedoch nur mündlich gegen die Herausgabe der Dokumente\nausgesprochen und hat, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, keine Argumente vorgebracht.\nSchlussendlich liegt es am GS-EFD als zuständige Behörde, das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen plausibel darzulegen. Sowohl in seiner E-Mail vom 5. Juli 2023 an den Beauftragten (Ziff. 9)\nwie auch an der Schlichtungssitzung verzichtete das GS-EFD indessen auf eine Begründung. Es\nstützt sich ausschliesslich auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Pasquier-Eichen-\nberger 20.3445 (Ziff. 9), in welcher der Bundesrat die Meinung vertritt, dass Informationen über\ndie Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall zugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von COVID-19-Krediten grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Aussage des\nBundesrates. Nach Ansicht des Beauftragten hat es das GS-EFD jedoch unterlassen, aufzuzeigen, ob der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesrat erwähnten Sachverhalten vergleichbar ist und, wenn ja, ob der Ausnahmegrund erfüllt ist. Insbesondere zeigte es das objektive Geheimhaltungsinteresse von A. nicht auf. Nur ihr subjektiver Geheimhaltungswille ist aus den Akten\nersichtlich. Der Beauftragte kann nicht ausschliessen, dass einzelne in den Dokumenten enthaltene Informationen Geschäftsgeheimnisse von A. darstellen, stellt aber fest, dass dies bis anhin\nweder von A. noch vom GS-EFD hinreichend konkret dargelegt wurde.\n23. Selbst wenn eine Einschränkung des Zugangs gerechtfertigt wäre, muss die Behörde das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) beachten. Demnach darf der Zugang nicht einfach\nverweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter,\ndas heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub.11\n24. Als zweiter Verweigerungsgrund macht das GS-EFD den Schutz der Privatsphäre von A. nach\nArt. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 9 BGÖ geltend. Auch bei diesen Ausnahmen wurden keine Argumente\nvorgebracht. Die Antragstellerin äussert sich in ihrem Schlichtungsantrag nicht dazu, wobei ihr\nnicht bekannt ist, welche Kategorien von Personendaten in welchen Dokumenten erscheinen.\n\n"}