{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2023-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A4Ch21e25MzA/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202023%20GS-EFD_Dokumente%20Schifffahrtssunternehmen.pdf", "Checksum": "905f43638b94d0390c33e40373208577"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. August 2023 GS-EFD_Dokumente Schifffahrtssunternehmen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.08.2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 11.08.2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 11.08.2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 11. August 2023: GS-EFD / Dokumente Schifffahrtsunternehmen"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "b0522bffc23e048948caec4578debaa5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 11.08.2023\nRegeste:\nEmpfehlung vom 11. August 2023: GS-EFD / Dokumente Schifffahrtsunternehmen\n\n15. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.3\n16. Schlichtungsgegenstand dieses Verfahrens sind die in Ziffer 8 aufgeführten amtlichen Dokumente.\n17. Art. 6 Abs. 1 BGÖ gewährt jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste.4 Die objektive Beweislast\nzur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs obliegt der zuständigen Behörde. Misslingt\nihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren.5\n18. Das GS-EFD hat den Zugang zu allen betroffenen Dokumenten verweigert (Ziff. 5). Es beruft sich\nzunächst auf den Schutz der Geschäftsgeheimnisse von A. in Anwendung von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ. Welche Informationen konkret von dieser Ausnahme erfasst werden, wird weder von\nder Behörde noch von A. vorgebracht. Die Antragstellerin bezweifelt in ihrem Schlichtungsantrag\ndas Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen von A., insbesondere weil das Treffen drei Jahre zurückliege und somit durch die Bekanntgabe der Informationen kein echter Wettbewerbsnachteil\nmehr entstehen könne.\n19. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse).6\n20. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\n\n"}