{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2023-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A4Ch21e25MzA/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202023%20GS-EFD_Dokumente%20Schifffahrtssunternehmen.pdf", "Checksum": "905f43638b94d0390c33e40373208577"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Juni 2023 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Da-\ntenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin hielt sie fest, sie sei mit der\nAntwort des GS-EFD nicht einverstanden, insbesondere weil das Treffen drei Jahre zurückliege,\n«wodurch kein echter Wettbewerbsnachteil mehr entstehen kann.»\n8. Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das GS-EFD dazu auf, die betroffenen\nDokumente sowie eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n9. Am 3. Juli 2023 reichte das GS-EFD dem Beauftragten die betroffenen Dokumente (verschiedene E-Mails und zwei Schreiben) ein.\n10. Am 5. Juli 2023 bat der Beauftragte das GS-EFD, ihm zu bestätigen, dass die Antwort von A. zur\nAnhörung nur mündlich erfolgte (Ziff. 3), was das GS-EFD am gleichen Tag tat. Ergänzend\nführte das GS-EFD aus, dass sich die Ablehnung «insbesondere auf die Antwort des Bundesrates vom 12. August 2020 auf die Interpellation Pasquier-Eichenberger 20.34451» stützte, in welcher sich der Bundesrat wie folgt äusserte:\n«Informationen über die Identität der kreditnehmenden Unternehmen sowie die im Einzelfall\nzugesprochenen bzw. abgelehnten Kreditbeträge bei der Beantragung und Gewährung von\nCOVID-19-Krediten unterliegen aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich dem Geschäftsgeheimnis nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. So sind diese Informationen in der Regel weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Das kreditnehmende Unternehmen hat weiter ein erhebliches Interesse daran, dass solche Informationen nicht in die Öffentlichkeit gelangen.\nDenn das Unternehmen könnte Schaden nehmen, wenn Mitkonkurrenten oder Kunden erfahren würden, dass es auf Grund von Liquiditätsengpässen auf Überbrückungskredite angewiesen ist.\nZudem ist aus Sicht des Bundesrats das Recht des kreditnehmenden Unternehmens auf\nSchutz seiner Privatsphäre aufgrund der oben genannten Gründe höher zu gewichten als das\nöffentliche Interesse am Zugang (Art. 7 Abs. 2 BGÖ sowie Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 19\nAbs. 1bis DSG). Zwar besteht unbestreitbar ein öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie\nder Bund seine finanziellen Mittel einsetzt. Informationen, welche die Geschäftsverhältnisse\nzwischen Kunden und Bankinstitute betreffen, werden jedoch in der Schweizer Rechtsordnung als besonders vertraulich erachtet. Sie berühren die ökonomische Privatsphäre, welche\ngestützt auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 BankG (SR 952.0) einen besonderen\nSchutz geniesst.»\n\n11. Am 11. Juli 2023 fand eine Schlichtungssitzung statt, in welcher sich die Beteiligten nicht einigen\nkonnten.\n12. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des GS-EFD sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n13. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim GS-EFD ein. Dieses verweigerte den Zugang zu den verlangten Dokumenten. Die Antragstellerin ist als Teilnehmerin\n\n1\n20.3445 | Transparenz bei der Vergabe von Covid-19-Krediten | Amtliches Bulletin | Das Schweizer Parlament, besucht am 17. Juli 2023.\n2/7\nan einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim\nBeauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n14. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter der Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}