25. Das SECO prüft das Zugangsgesuch erneut und gewährt Zugang zu den verlangten Informationen gemäss dem Vorschlag des Antragstellers im Schlichtungsverfahren (s. Ziffer 8), entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes in pseudonymisierter Form, sodass keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich werden. 26. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim SECO den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art.