5/6 22. Der Antragsteller machte im Schlichtungsverfahren explizit den Vorschlag, den Zugang der verlangten Informationen pro Kreditantrag auf die Postleitzahl der Unternehmung zu beschränken, was seiner Ansicht Rückschlusse auf Personendaten wie auch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verunmögliche (s. Ziffer 8). 23. Gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind Personendaten alle Angaben, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.