Zugangsgesuch verlangt hat, weshalb die bisherige Argumentation des SECO für den Beauftragten nicht überzeugend ist. 21. Das SECO führte im Schlichtungsverfahren weiter aus, dass selbst wenn es im Besitz von individuellen Daten wäre, könnte es aufgrund des Bankkundengeheimnisses (Art. 47 BankG), des Geschäftsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und des Schutzes der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und der Personendaten (Art. 9 BGÖ) keinen Zugang gewähren.