Es präzisierte, es verfüge zum jetzigen Zeitpunkt über keine individuellen Daten über kreditnehmende Unternehmen und Personen (Namen, Umsatzangaben und Bankverbindungen etc.), und erklärte, dass es gemäss Art. 18 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Bürgschaftsorganisationen überwache. Dazu schliesse es mit jeder anerkannten Bürgschaftsorganisation einen vierjährigen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab. Für seine Aufsichtsfunktion benötige das SECO grundsätzlich keine individuellen Daten zu den einzelnen verbürgten Krediten.