b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente). 19. Nach Ansicht des SECO ist das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar, weil einerseits beim SECO keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ vorhanden seien und andererseits die Bürgschaftsorganisationen, welche über die verlangten Daten verfügen, nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstünden. Es präzisierte, es verfüge zum jetzigen Zeitpunkt über keine individuellen Daten über kreditnehmende Unternehmen und Personen (Namen, Umsatzangaben und Bankverbindungen etc.), und erklärte, dass es gemäss Art.