4/6 Behörde obliegt nach Art. 12b Abs. 1 VBGÖ eine Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren, so auch an der Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, u.a. durch Einreichung der erforderlichen Dokumente. 13 18. Art. 6 Abs. 1 BGÖ räumt jeder Person das Recht ein, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.