Die restlichen von ihm verlangten Informationen sollten hingegen ohne Einschränkung öffentlich gemacht werden. 9. Am 15. Mai 2020 reichte das SECO dem Beauftragten nebst einer ergänzenden Stellungnahme Verfahrensdokumente ein und erklärte, es überwache gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (Bürgschaftsverordnung; SR 951. 251) die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Bürgschaftsorganisationen. Es könne von diesen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgaben benötige.