So müsse das SECO Zugriff auf diese Daten haben, ansonsten stünde es jeder Behörde frei, einen Teil ihrer Aufgaben an privatrechtlich organisierte Dritte auszulagern und damit das Öffentlichkeitsgesetz auszuhebeln. Der Antragsteller brachte im Schlichtungsverfahren neu explizit den Vorschlag vor, den Zugang der verlangten Informationen auf die Postleitzahl der Unternehmung zu beschränken, was seines Erachtens ein Rückschluss auf Personendaten wie auch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen verunmögliche. Die restlichen von ihm verlangten Informationen sollten hingegen ohne Einschränkung öffentlich gemacht werden.