Es sei unerheblich, ob die Bürgschaftsorganisationen privatrechtlich organisiert seien. Sie würden im Auftrag des Bundes handeln und die Gewährung der Überbrückungskredite operativ abwickeln. So müsse das SECO Zugriff auf diese Daten haben, ansonsten stünde es jeder Behörde frei, einen Teil ihrer Aufgaben an privatrechtlich organisierte Dritte auszulagern und damit das Öffentlichkeitsgesetz auszuhebeln.