c. Kompetenzen der Verwaltung, insb. SECO, gegenüber den Bürgschaftsorganisationen d. Weitere in Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch relevante Informationen. 8. Der Antragsteller stellte dem Beauftragten am 17. Mai 2020 per E-Mail eine Stellungnahme zu und erklärte, die von ihm verlangten Informationen würden zweifellos dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen. Da das SECO gemäss eigenen Angaben über einen kleinen Teil der Daten verfüge, könne daraus abgeleitet werden, dass die Behörde die Daten der Bürgschaftsorganisationen grundsätzlich beschaffen könne. Es sei unerheblich, ob die Bürgschaftsorganisationen privatrechtlich organisiert seien.