BGÖ (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Privatsphäre der kreditnehmenden Unternehmen). Auch berief es sich auf das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). Abschliessend informierte das SECO, es werde Analysen zu den Überbrückungskrediten zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen. 6. Am 7. Mai 2020 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.