5. Am 28. April 2020 nahm das SECO Stellung zum Zugangsgesuch. Es erklärte dem Antragsteller einerseits, die Daten befänden sich im IT-System der Bürgschaftsorganisationen, weshalb nur ein kleiner Teil der Daten beim SECO vorhanden sei. Andererseits seien die Bürgschaftsorganisationen privatrechtlich organisiert und daher dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstellt. Deshalb sei das SECO nicht befugt, den Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Zudem stützte das SECO die Zugangsverweigerung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) und Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Privatsphäre der kreditnehmenden Unternehmen).