b Covid-19-SBüV). Der Bund hat sich verpflichtet, die Bürgschaftsorganisationen für Verluste aus diesen Bürgschaften zu 85% zu entschädigen. Die Banken tragen bei diesen Krediten 15% des Risikos (Artikel 4 Abs. 5 Covid-19-SBüV). Das Gesamtbürgschaftsvolumen in der Höhe von 40 Milliarden Franken wurde vom Parlament gutgeheissen. 5 Anträge für verbürgte Kredite können bis zum 31. Juli 2020 der kreditgebenden Bank mittels Gesuchsformular eingereicht und von der Bank bis zum 14. August 2020 den Bürgschaftsorganisationen übermittelt werden.